Unsere Satzung in der aktuellen Fassung vom 12.04.2011

Die Satzung findet ihr auch im PDF-Format unter Downloads.

Präambel

Der Reit- und Fahrverein Bad Segeberg und Umgebung e.V. ist als gemeinnützig anerkannt, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

Im Reit- und Fahrverein Bad Segeberg und Umgebung e.V. wird die Gleichstellung von Mann und Frau nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming verwirklicht. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet.

I. Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)          Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Bad Segeberg und Umgebung e.V. und wird nachfolgend Verein genannt. 

(2)          Der Sitz des Vereins ist Bad Segeberg.

(3)          Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer VR 323 eingetragen.

(4)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)          Der Verein ist Mitglied im Kreissportverband Segeberg e.V. und durch den Reiterbund Segeberg e.V. Mitglied des Pferdesportverband Schleswig-Holstein  e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

§ 2 Zweck des Vereins

(1)          Zweck des Vereins ist die:

               -       Förderung des Sports.

(2)          Der Zweck wird unter anderem erreicht durch:

                -       die Förderung des Breiten- und Leistungssports,

                -       die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen,

                -       die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII),

                -       die Durchführung von Reitsportveranstaltungen,

                -       die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet,

                -       die Förderung des Reitens in freier Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)          Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)          Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)          Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem offen. Sie ist nicht an Nationalität, Rasse oder Religion gebunden.

(2)          Die Anmeldung als Mitglied muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)          Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, oder Nichtmitglieder, die sich als Förderer des Vereins erwiesen haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein Ehrenmitglied braucht keinen Beitrag zu errichten.

§ 5 Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Umlagen

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 (1)          Die Interessen des Vereins zu wahren und seine Satzung und Beschlüsse zu befolgen.

(2)          Die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge bis zum 31. März des laufenden Kalender-jahrs zu zahlen.

(3)          Ordnungsgemäß beschlossene Umlagen zu zahlen.

(4)          Die LPO der FN und ihre Ausführungsbestimmungen sowie die von der FEI und der FN aufgestellten Regeln zum Umgang mit dem Pferd (Code of Conduct) anzuerkennen und anzuwenden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod:

(1)          Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und braucht keine Begründung. Für das laufende Geschäftsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

(2)          Ein freiwillig ausgetretenes Mitglied kann jederzeit wieder aufgenommen werden. In diesem Fall ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(3)          Ein Mitglied, das zwei Jahre im Beitragsrückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

(4)          Der Ausschluss eines Mitglieds aus anderen Gründen als Beitragsrückstand kann vom Vorstand oder schriftlich von fünf stimmberechtigten Mitgliedern beantragt werden.

               -       Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes.

               -       Wird diese Einstimmigkeit nicht erreicht, so muss die Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

              -         Beschließt der erweiterte Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds, kann dieses Mitglied von sich aus die Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegen

              -         Für den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung sind drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen erforderlich.

(5)          Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die daraus entstandenen Rechte. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 7 Datenschutzbestimmungen

(1)          Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter der Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und gepflegt.

(2)          Jedes Mitglied hat das Recht auf:

               -      Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

               -      Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

               -      Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt.

                -      Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,

                       wenn die Speicherung unzulässig war.

(3)          Dem Vorstand ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, zu veröffentlichen oder Dritten zugängig zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch bei Ausscheiden der genannten Personen aus dem Vorstand weiter.

III. Organe

§ 8 Organe

(1)          Die Organe des Vereins sind:

               -       der Vorstand

               -       der erweiterte Vorstand

               -       die Mitgliederversammlung

               -       die Kassenprüfer

§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1)          Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

               a)   dem 1. Vorsitzenden

               b)   dem 2. Vorsitzenden

               c)    dem Schriftführer

               d)   dem Kassenwart

               e)   dem Jugendwart

(2)          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)          Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 9 (1) dieser Satzung und dem Stellvertretenden Jugendwart sowie bis zu fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Beiräten. Hinzu kommen als Verbindung zwischen den Jugendlichen (Junioren und Voltigierern) einerseits und dem Jugendwart/Vorstand andererseits ein oder mehrere Jugendsprecher.

(4)          Wählbar sind Mitglieder:

               -       in das Amt des 1. oder 2. Vorsitzenden, Schriftführer bzw. Kassenwart, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

               -       in das Amt des Jugendwart und Stellvertretenden Jugendwart, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

               -       in das Amt des Jugendsprechers, wenn sie das 21. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(5)          Die Amtsdauer beträgt für:

               -       den 1. und 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart und die Beiräte in der Regel vier Jahre.

               -       den Jugendwart, den Stellvertretenden Jugendwart und die Jugendsprecher in der Regel zwei Jahre.

               Wiederwahl ist zulässig.

(6)          Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Amt, so kann der Vorstand für das laufende Geschäftsjahr ein Beiratsmitglied mit der Wahrnehmung dieses Vorstandsamtes betrauen. In der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl stattzufinden. 

(7)          Die unter a) – d) aufgeführten Vorstandsmitglieder gem. § 9 (1) dieser Satzung und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung  in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei zwei und mehr Kandidaten für ein Amt sind die Wahlen geheim, ansonsten können Wahlen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung per Handzeichen erfolgen, es sei denn, es wird geheime Wahl beantragt und 1/10 der stimmberechtigten Anwesenden stimmt diesem Antrag zu.

(8)          Der Jugendwart, der Stellvertretende Jugendwart und die Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl wird der Mitgliederversammlung bekannt gemacht.

(9)          Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(10)      Wird in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt, übernimmt dieser sein Amt erst am Ende der Mitgliederversammlung.

§ 10 Vergütung, Aufwandsentschädigung

(1)          Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(2)          Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Tätigkeiten entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsersatzes nach EStG § 3 Nr. 26 bzw. einer Ehrenamtspauschale nach EStG § 3 Nr. 26 a, ausgeübt werden.

(3)          Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 trifft der erweiterte Vorstand. Er ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsersatz in Auftrag zu geben.

§ 11 Versicherungsschutz für bestellte/gewählte Ehrenämter

Der Verein sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz der bestellten und gewählten Personen.

§ 12 Mitgliederversammlungen

(1)          Es finden statt:

               -    Jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung.

               -    Außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(2)          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

               -    Auf Beschluss des Vorstandes.

                -    Wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand verlangen. Die Versammlung muss in diesem Fall binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags vom Vorstand einberufen werden.

(3)          Der Behandlung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

               -    die Wahl des Vorstandes, der Beiräte und der Kassenprüfer gemäß § 9 dieser Satzung.

               -    die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer (jährlich).

                -    die Entlastung des Vorstandes.

                -    die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

                -    die Festlegung von Beiträgen und Aufnahmegebühr.

                -    die Festlegung von Umlagen.

                -    der Ausschluss von Mitgliedern.

                -    die Änderung von Satzung und Geschäftsordnung.

                -    die Auflösung des Vereins.

(4)          Jedes Mitglied ist berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Auf die Antragsfristen wird in der Ankündigung zur Mitgliederversammlung hingewiesen.

(5)          Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit der Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich mit den Tagungsunterlagen per E-Mail zuge-stellt. Maßgeblich ist die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Hat das Mitglied keine E-Mail-Adresse, wird die Einladung per Post zugestellt.

(6)          Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- zu Nein-Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(7)          Die Geschäftsordnung regelt den Verlauf der Mitgliederversammlung.

(8)          Über die Mitgliederversammlung und die darin getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens mit der An- kündigung zur nächsten Mitgliederversammlung zugestellt und gilt als genehmigt, wenn nicht in einer Frist von 14 Tagen Einsprüche schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.

§ 13 Kassenprüfer

(1)          Die Zahl der Kassenprüfer beträgt zwei. Sie dürfen dem Vorstand und erweiterten Vorstand nicht angehören und sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Vorstand hat kein Vorschlagsrecht.

(2)          Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

(3)          Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Rechnungsführung und die Kasse zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

IV. Mittel und Geschäftsjahr

§ 14 Mittel und Geschäftsjahr

(1)          Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel sind:

               -    Mitgliedsbeiträge

               -    das Vereinsvermögen und dessen Erträge

               -    sonstige Zuwendungen

(2)          Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und der bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahrs zu zahlen ist. Auf Antrag beim Kassenwart kann der Betrag in vierteljährlichen Raten abgeführt werden.

(3)          Bei der Neuaufnahme von Mitgliedern kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(4)          In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen, zu deren Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. 

(5)          Einkünfte und Vermögen des Vereins dürfen nur zu Zwecken des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(6)          Vermögensrechtliche Verpflichtungen können nur von der

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

V. Änderung der Satzung oder des Zwecks

§ 15 Änderung der Satzung oder des Zwecks

(1)          Änderungen der Satzung oder des Zwecks können nur in einer Mitgliederversammlung nach vorheriger Bekanntgabe in der Tagesordnung beschlossen werden. 

(2)          Für eine Änderung der Satzung oder des Zwecks ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1)          Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist oder gesetzliche Änderungen in die Satzung aufzunehmen sind, ist der Vorstand beauftragt, diese Bestimmungen eigenständig in die Satzung aufzunehmen oder zu ändern.

(2)          Die Mitglieder sind hierüber umgehend zu informieren.

VI. Auflösung des Vereins

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)          Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit vierfünftel Mehrheit der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)          An der Abstimmung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.

(3)          Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand  alle Mitglieder mindestens zwei Monate vorher unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstands schriftlich per Brief einzuladen.

(4)          Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5)          Die Löschung im Vereinsregister ist durch den letzten Vorsitzenden zu beantragen.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

(1)          Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04. März 2011 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)          Mit diesem Tag verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit. 

(3)          Bestehende Ordnungen mit deren Ergänzungen und Änderungen sind der neuen Satzung nach Inkrafttreten anzupassen, aufzuheben oder es sind neue Ordnungen zu erstellen.

Aktuelles

Wir brauchen Eure Unterstützung - als Helfer und Kuchenbäcker für unsere Reiter- und Fahrertage am 4. und 5. Mai. Wir freuen uns über jeden, der uns irgendwie unterstützen kann - mehr Infos dazu unter Aktuelles

Noch ein kleiner Feinschliff für die grüne Saison gefällig? Am Samstag, 20. April, sehen wir uns zum Aufgabentag mit Heike Petersen auf dem Landesturnierplatz. Alle wichtigen Infos, vor allem die Zeiteinteilung, findet Ihr unter Aktuelles. Wir freuen uns auf Euch - egal, ob als Reiter oder als Zuschauer :-)

Der Start der grünen Saison rückt näher... Die Ausschreibung für unsere Reiter- und Fahrertage ist raus und ihr könnt ab sofort nennen! Hier findet ihr die Ausschreibung!

Nennschluss ist übrigens der 11. April. 

Fit im Frühling - das reitrelevante Bewegungstraining geht weiter! Hier beweglich werden ;)

Das beliebte 8er-Team powered by Pferd+Sport gibt es ja nicht mehr... Aber Achtung - es gibt einen Nachfolger, zumindest für die Geländereiter. Mehr dazu unter Aktuelles.

Termine in diesem Jahr für Euren Kalender? Die gibt's hier.

Ihr habt Ideen oder Wünsche für Lehrgänge oder andere Vereinsaktivitäten? Immer her damit - an info@rufv-segeberg.de. Und gern würden wir Fotos von Euren Erfolgen, unseren Veranstaltungen oder alles andere, was Ihr anderen zeigen wollt, bei uns auf der Homepage veröffentlichen. Also, schickt uns fleißig Eure Lieblingsfotos!

RuFV Bad Segeberg und Umgebung e.V.

Hauptstraße 66b

23845 Seth

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